Mitwirkungsorgane
Lehrer, Eltern und Schüler wirken gemeinsam in vertrauensvoller Zusammenarbeit am Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule mit. So will es das Schulgesetz (§ 62) und tatsächlich bieten sich Eltern wichtige Möglichkeiten der Schulmitwirkung über das „Kuchenbacken“ am Schulfest hinaus.
Mit ein wenig Kenntnis der Organe, die Entscheidungen in unserer Schule treffen, besteht nicht nur die Möglichkeit, eigene Vorstellungen und Wünsche an die gewählten Vertreter weiterzugeben, sondern sich auch selbst für ein Schulmitwirkungsorgan wählen zu lassen.
Die Mitglieder der Gremien im laufenden Schuljahr können Sie dem Geschäftsverteilungsplan entnehmen.
- den Abschluss von Vereinbarungen über die Kooperation von Schulen und die Zusammenarbeit mit anderen Partnern (§ 4 Abs. 3, § 5, § 9 Abs. 3)
- die Festlegung der beweglichen Ferientage (§ 7 Abs. 2)
- die Unterrichtsverteilung auf sechs Wochentage (§ 8 Abs. 1)
- die Einrichtung außerunterrichtlicher Ganztags- und Betreuungsangebote (§ 9 Abs. 2) sowie die Rahmenplanung von Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts
- die Organisation der Schuleingangsphase (§ 11 Abs. 2 und 3)
- den Vorschlag zur Einrichtung des Gemeinsamen Unterrichts (§ 20 Abs. 7 und 8)
- die Erprobung und Einführung neuer Unterrichtsformen (§ 29 Abs. 2)
- die Einführung von Lernmitteln (§ 30 Abs. 3) und Bestimmung der Lernmittel, die im Rahmen des Eigenanteils zu beschaffen sind (§ 96)
- Grundsätze für Umfang und Verteilung der Hausaufgaben und Klassenarbeiten
- Grundsätze zum Umgang mit allgemeinen Erziehungsschwierigkeiten sowie zum Abschluss von Bildungs- und Erziehungsvereinbarungen (§ 42 Abs. 5)
- Information und Beratung (§ 44)
- Grundsätze für die Betätigung von Schülergruppen (§ 45 Abs. 4)
- Grundsätze über Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten in Zeugnissen (jetzt: Arbeitsverhalten und Sozialverhalten)(§ 49 Abs. 2),
- Wirtschaftliche Betätigung, Geldsammlungen (§ 55) und Sponsoring (§ 99 Abs. 1)
- den Schulhaushalt (§ 59 Abs. 9)
- die Wahl der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 61 Abs. 1 und 2)
- ergänzende Verfahrens- und Wahlvorschriften (§ 63 Abs. 6 und § 64 Abs. 5)
- die Einrichtung und Zusammensetzung von Fachkonferenzen oder Bestellung einer Vertrauensperson (§ 70 Abs. 5), Teilkonferenzen und des Vertrauensausschusses (§ 67 Abs. 1 und 2)
- besondere Formen der Mitwirkung (§ 75)
- die Mitwirkung beim Schulträger (§ 76)
- den Erlass einer Schulordnung
- Ausnahmen vom Alkoholverbot (§ 54 Abs. 5)
- die Erhöhung der Zahl der Vertretungen der Eltern in Fachkonferenzen und Bildungsgangkonferenzen (§ 70 Abs. 1)
- die Empfehlung zum Tragen einheitlicher Schulkleidung (§ 42 Abs. 8).
An jeder Schule, die bis zu 500 Schüler hat (also auch unsere), besteht die Schulkonferenz aus 12 Mitgliedern, die sich im Primarbereich zur Hälfte aus Lehrern und zur Hälfte aus Eltern zusammensetzen.
Der Schulleiter nimmt zwar an den Sitzungen teil, hat aber – wie auch die ständigen Vertretungen der Mitglieder – kein Stimmrecht. Seine Stimme gibt lediglich dann den Ausschlag, wenn es bei Abstimmungen zu Stimmengleichheit kommt.
Schulpflegschaft (§ 72 SchulG):
Die Schulpflegschaft vertritt die Interessen der Eltern bei der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule. Sie berät über alle wichtigen Angelegenheiten der Schule. Hierzu kann sie Anträge an die Schulkonferenz richten.
Die Schulpflegschaft wählt die Vertreter für die Schulkonferenz sowie die Fachkonferenzen.
Mitglieder der Schulpflegschaft sind die Klassenpflegschaftsvorsitzenden, die VertreterInnen können beratend teilnehmen.
Die Schulleitung soll beratend an den Sitzungen der Schulpflegschaft teilnehmen.
Die Schulpflegschaft wählt eine(n) Vorsitzende(n) und bis zu drei Stellvertreter. Wählbar sind die Mitglieder der Schulpflegschaft, aber auch die stellvertretenden Klassenpflegschaftssitzungen, die mit der Wahl ordentliche Mitglieder der Schulpflegschaft werden.
Klassenpflegschaft (§ 73 SchulG)
Die Klassenpflegschaft dient der Zusammenarbeit zwischen Eltern und Lehrern. Dazu gehören die Information sowie der Austausch über wichtige Angelegenheiten der Schule sowie über die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Klasse.
Die Klassenpflegschaft ist bei der Auswahl der Unterrichtsinhalte zu beteiligen.
Die Klassenpflegschaft bildet sich aus den Eltern einer Klasse. Sie wählen eine(n) Vorsitzende(n) sowie eine(n) Stellvertreter(in).
Pro Kind haben die Eltern eine Stimme, der/die Klassenlehrer(in) können beratend an der Klassenpflegschaftssitzung teilnehmen.